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Was ist eine Übermittlungssperre?

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen

Nach dem neuen Bundesmeldegesetz ist die Einwohnermeldebehörde berechtigt, Daten in beschränkter Form in folgenden Fällen weiterzugeben:

  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zur Vorbereitung von Wahlen (§ 50 Abs.1 BMG)
  • an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Altersjubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG)
  • an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Ehejubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ihrer Familienangehörigen – wenn Sie diesen nicht selbst angehören (§ 42 Abs. 3 BMG)
  • an Herausgeber von Adressbüchern und ähnliche Nachschlagewerke (§ 50 Abs. 3 BMG)      

Mit einem Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre hat jeder Bürger die Möglichkeit, einer Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Der Antrag auf Übermittlungssperre ist gebührenfrei und muss in der Einwohnermeldebehörde gestellt werden. Der entsprechende Antrag kann auch über die Internetseite (Link) heruntergeladen und der Einwohnermeldebehörde übermittelt werden.

Veranstaltungen

24/05/04 11:00 - 16:00
2. Adorfer Vereinsfest

24/05/04 16:00
Weinfest

24/05/05 15:00 - 18:00
Kunstausstellung Michaela Muck

24/05/09
Sonderzüge zum Flößerfest in Muldenberg

24/05/09 10:00
Himmelfahrt in Gettengün

24/05/11 16:00
Königsweihe

24/05/15 09:00
Brotkorb

24/05/17
Workshop "Photoshop"

24/05/23
Makerlab

24/05/25
Spielplatzfest

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08626 Adorf/Vogtl.
Tel: 037423 / 575-0
Fax: 037423 / 575-36
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