Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie ein Dauerwohnrecht (das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen) oder Wohnungseigentum (Sondereigentum) geltend machen wollen.
Neben den Gemeinschaftseinrichtungen eines Mehrfamilienwohnhauses, an dem alle Eigentümer und Eigentümerinnen der Wohneinheiten einen Eigentumsanteil haben, sind die Wohneinheiten sowie diesen Wohneinheiten zugeordnete nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume (Kellerräume, Stellplätze usw.) sogenanntes Sondereigentum.
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) verlangt für die Eintragung und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher unter anderem die Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und eines Aufteilungsplanes, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt beziehungsweise bestätigt werden müssen.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass eine Eigentumswohnung oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Die Bescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Zuständige Stelle
Untere Bauordnungsbehörde beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter der Wohnung sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (z. B. als Erwerber).
- Das jeweilige Grundstück der Wohnung muss sich in einer Gemeinde in Sachsen befinden.
- Abgeschlossen sind Wohnungen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (z. B. durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar im Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde online (siehe –> Onlineantrag) oder schriftlich stellen.
ONLINE-ANTRAG
UM DEN ONLINEDIENST ZU NUTZEN, MÜSSEN SIE FÜR EIN BUNDID-KONTO REGISTRIERT SEIN.
- Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto an.
- Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Antragstellende Person bzw. deren Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
- Der Großteil der Bauvorlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Lageplan, Grundbuchauszug, Bauzeichnungen. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
- Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID ersetzt.
SCHRIFTLICHER ANTRAG
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen mit dem dafür vorgeschriebenen Formular bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- Aktueller Liegenschaftskatasterauszug
- Grundbuchauszug
- Schnitte und Gebäudeansichten
- Grundrisse
- weitere Anlagen nach Bedarf
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrensgebühr
Die genaue Gebührenhöhe erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage
- §§ 3 bis 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Begründung des Wohnungseigentums
- § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG – Abgeschlossenheitsbescheinigung Sondereigentum
- § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG – Abgeschlossenheitsbescheinigung Dauerwohnrecht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 17 – Baurecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 18.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.