Verdacht auf radioaktive Altlast melden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Ihnen als Verantwortlicher für ein Grundstück Anhaltspunkte vorliegen, dass das Grundstück eine radioaktive Altlast ist oder sein könnte, so sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.
Eine radioaktive Altlast liegt vor, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten wird oder überschritten werden kann.
Anhaltspunkte sind z.B. historische Unterlagen zur vorherigen Nutzung des Grundstückes oder durchgeführte Bodenuntersuchungen. Genaueres finden Sie im § 136 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und §§ 160 und 161 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54
Voraussetzungen
Die Meldung des Verdachts auf Vorliegen einer radioaktiven Altlast muss durch den Verantwortlichen für das betroffene Grundstück erfolgen.
Verantwortliche Personen für die Meldung sind nach § 137 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) unter anderem:
- der Eigentümer des Flurstückes oder
- der Verursacher der radioaktiven Kontamination.
Verfahrensablauf
- Ihre Meldung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben schriftlich oder elektronisch übermitteln.
- Bitte fügen Sie der Mitteilung die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
- Die Meldung wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen. Ihre Meldepflicht ist damit erfüllt.
- Die zuständige Stelle prüft die eingegangene Meldung und wendet sich bei Rückfragen an die von Ihnen angegebene Ansprechperson.
Erforderliche Unterlagen
- Aussagekräftige Unterlagen (z.B. zur Historie des Grundstücks oder Untersuchungsergebnisse) oder
- Ergebnisse von Untersuchungen oder Messungen, die den Verdacht auf Vorliegen einer radioaktiven Altlast begründen.
Frist/Dauer
- Meldung des Verdachts auf Vorliegen einer radioaktiven Altlast: unverzüglich nach dem Vorliegen von oben genannten Anhaltspunkten
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 136 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
- §137 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
- § 138 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Verdacht auf radioaktive Altlasten
- § 160 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Ermittlung der Exposition der Bevölkerung
- § 161 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.