Strahlenschutzarzt/-ärztin, Ermächtigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Ermächtigung oder Verlängerung der Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Sie sind Ärztin oder Arzt und möchten beruflich strahlenexponierte Personen ärztlich überwachen? Dann benötigen Sie eine behördliche Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Wenn Sie über die nötige Sach- und Fachkunde verfügen, können Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Stelle die Ermächtigung als Strahlenschutzarzt/ -ärztin beantragen.
Die Ermächtigungen haben bundesweite Gültigkeit. Diese werden für den Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorgenommen.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnort.
Zuständige Stelle
- Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – Referat 25
- Bescheinigung des Fachkunde: Sächsische Landesärztekammer
Voraussetzungen
- erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung
Details entnehmen Sie dem Richtlinienmodul "Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV" (siehe –> Rechtsgrundlage)
Hinweis: Die Inhalte des neuen Richtlinienmoduls sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024, zu beachten. Sie ersetzen die Fachkundeanforderungen der vorherigen Richtlinie "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte"
Verfahrensablauf
Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde
Die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Sächsischen Landesärztekammer. Bitte reichen Sie die Nachweise über die absolvierten Kurse (Grund- und Aktualisierungskurs) sowie den Nachweis der Sachkunde bei der Sächsischen Landesärztekammer ein (siehe –> Zuständige Stelle).
Den Fachkundenachweis legen Sie dem Antrag auf Ermächtigung bei.
Antrag auf Ermächtigung
Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (–> Zuständige Stelle), verwenden Sie das in Amt24 bereitstehende Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie den Antragsvordruck aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.
- Sie erhalten über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls (je nach Art der Ermächtigung):
- Kopie der Approbationsurkunde
- Kopie über Nachweis der Facharzt- beziehungsweise Zusatzbezeichnung
- Fachkundenachweis (Erstermächtigung) der Sächsischen Landesärztekammer
- Nachweis über Aktualisierungskurs (Folgeermächtigung)
Näheres zu den benötigten Nachweisen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Frist/Dauer
- Geltungsdauer: 5 Jahre (Verlängerung auf Antrag vor Ablauf)
- Aktualisierung der Fachkunde: alle 5 Jahre durch entsprechende Kursteilnahme
Hinweis: Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachgewiesen wird. Sie ist auf fünf Jahre befristet.
Kosten
Verfahrensgebühr (Erst- und Folgeermächtigung): EUR 100,00 bis EUR 500,00
Rechtsgrundlage
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- § 175 StrlSchV – Ermächtigte Ärzte
- Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtige Ärzte nach Strahlenschutzrecht – Richtlinie zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Richtlinienmodul "Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV“ (Gemeinsames Ministerialblatt, Ausgabe GMBl 46/2023)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 16.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.