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Tierärztliche Hausapotheke anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich als Tierarzt* niederlassen oder eine tierärztliche Tätigkeit als Angestellter ausüben und dabei eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Hinweis: Das Betreiben tierärztlicher Hausapotheken ist personengebunden. Angestellte und Stellvertreter können jedoch im Auftrag der Praxis beziehungsweise des Arbeitgebers Medikamente bestellen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Sie haben sich als Tierarzt niedergelassen oder sind als tierärztlicher Angestellter tätig und betreiben dabei eine tierärztliche Hausapotheke.

Verfahrensablauf

  • Sie können die Anzeige persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen.
  • Gegebenenfalls überprüft der Amtstierarzt im Rahmen eines Vor-Ort-Termins die tierärztliche Hausapotheke sowie die mitgeführte tierärztliche Hausapotheke.
  • Bei einem positiven Prüfungsergebnis kann Ihnen die Behörde eine Apothekenbescheinigung ausstellen, wenn dies gewünscht ist. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde

Frist/Dauer

keine

Kosten

je nach Bearbeitungsdauer unterschiedlich: EUR 14,40 pro angefangene Viertelstunde, mindestens jedoch EUR 25,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.03.2024

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